8. Die Beklagte führt aus, sie habe mit Max Bill bei der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb des Kreuzzargenstuhls sowie des HfG Barhockers zusammen gearbeitet. Die Stühle seien im Markt als Qualitätsstühle aus der Fabrik der Beklagten bekannt gewesen und seien auch wegen des Designers Max Bill geschätzt worden (Klageantwort, Rz. 8). Max Bill habe sich die Ideen und zum Teil sogar ganze Teile, wie etwa die Rückenlehen, bei anderen geborgt (Klageantwort, Rz. 63). Die Beklagte anerkennt damit den Schöpfungsbeitrag von Max Bill, weshalb zumindest von Miturheberschaft auszugehen ist.