HG.2012.95-HGK 25/29 und singulär. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass es sich beim streitgegenständlichen Kreuzzargenstuhl in der abgebildeten Form und Farbgebung zweifelsfrei um eine geistige Schöpfung handelt, die Anfang der 1950-er Jahre etwas Neues darstellte, das sich vom bisherigen Bekannten unterschied und somit eine originelle schöpferische Leistung vorliegt, die über eine rein handwerksmässige oder industrielle Arbeit hinausgeht.