Durch den Hinweis, dass namentlich in diesem Fall urheberechtlicher Schutz vorliegt (BGE 113 II 190 E. I/2a), ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend, sondern exemplarisch ist. So ist etwa offensichtlich, dass die beiden Voraussetzungen der Unterscheidung von einer bisherigen Stilrichtung und Prägung einer neuen Stilrichtung entgegen der in der Rechtsprechung verwendeten Formulierung nicht kumulativ erfüllt sein müssen. So hebt sich etwa der Tripp-Trapp Stuhl durchaus vom bisher Bekannten ab, doch dürfte die Behauptung zu weit gehen, er habe eine neue Stilrichtung eingeleitet oder mitgeprägt.