Es ist jedoch möglich, dass eine selbstständige schöpferische Tätigkeit vorliegt, die sich als originell erweist und daher als künstlerisch zu werten ist, ohne dass sich ein Möbelstück von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt. Durch den Hinweis, dass namentlich in diesem Fall urheberechtlicher Schutz vorliegt (BGE 113 II 190 E. I/2a), ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend, sondern exemplarisch ist.