Zwar kommt der Gutachter zum Schluss, dass sich der streitgegenständliche Stuhl von bisherigen Stilrichtungen nicht klar abhebe und auch keine neue Richtung einleitete oder wesentlich mitbestimmte. Es handle sich weder in konstruktiver noch in formaler Hinsicht um eine grundlegende Innovation (Expertise, act. 92, S. 12). Stilistisch stehe der Stuhl durchaus auf der Höhe der Zeit Anfangs der fünziger Jahre. Wirklich prägend und bis heute nachwirkend seien im Bereich der Stühle die Entwürfe anderer Möbeldesigner gewe-