Weiter scheint der von der Klägerin erläuterte selbstordnende Effekt der dreieckigen Standflächen nicht ohne weiteres eintreten zu können, weil diese von der runden Sitzfläche nahezu umkreist werden. Nachdem im Zweifelsfall von einem rein handwerklichen Erzeugnis auszugehen ist, erfüllt der HfG-Barhocker von Max Bill die vergleichsweise hohen Anforderungen an den individuellen Charakter bzw. die Neuheit der geistigen Schöpfung im Bereich der angewandten Kunst nicht, womit kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt.