entscheidend ist jedoch stets der Gesamteindruck. Der künstlerische Eindruck wird durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller Elemente bestimmt und nicht nur durch die Beschaffenheit einzelner Elemente (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2000, E. III.a, in: sic! 2001, 491; BGE 113 II 190 E. 1.2.b). Gemäss publizierter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Zweifelsfall von einem rein handwerklichen Erzeugnis auszugehen, das keinen urheberrechtlichen Schutz geniesst (BGE 105 II 297 E.3a). Eine Rechtsprechung, die kurz vor Einleitung des vorliegenden Prozesses noch einmal ausdrücklich bestätigt wurde (BGer 4A_78/2011 E. 2.4).