Möbel als Werke der angewandten Kunst können urheberrechtlich geschützt sein, wenn über eine rein handwerksmässige oder industrielle Arbeit hinaus eine Leistung erbracht wird, die auf einer selbstständigen schöpferischen Tätigkeit beruht, sich als originell erweist und daher als künstlerisch zu werten ist. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Möbelstück sich von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt (BGE 113 II 190 E. I/2a). Die geistige Schöpfung muss etwas Neues darstellen, das sich vom bisherigen Bekannten unterscheidet.