Eine Einschränkung ergibt sich dagegen aus den vorbestehenden Stilrichtungen, die für sich allein ebenso wenig ausreichen, wie der ästhetische Wert oder die Bedeutung eines Werkes (BGE 106 II 73 und BGE 75 II 360 mit Hinweisen). Möbel als Werke der angewandten Kunst können urheberrechtlich geschützt sein, wenn über eine rein handwerksmässige oder industrielle Arbeit hinaus eine Leistung erbracht wird, die auf einer selbstständigen schöpferischen Tätigkeit beruht, sich als originell erweist und daher als künstlerisch zu werten ist.