b) Der Begriff des geschützten Werkes nach Art. 2 URG umfasst konkrete Darstellungen der Kunst und Literatur, die nicht bloss Gemeingut enthalten, sondern insgesamt als Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Charakter oder als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten sind; Individualität oder Originalität gelten denn auch als Wesensmerkmale des urheberrechtlich geschützten Werkes. Der individuelle Charakter muss im Werk selbst zum Ausdruck kommen. Originalität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber ist nach dem revidierten Urheberrechtsgesetz nicht mehr erforderlich. Massgebend ist die Werkindividualität und nicht die Urheberindividualität.