a) Demgegenüber bestreitet die Beklagte, dass die beiden Stühle urheberrechtlich geschützt seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe das Konzept der Kreuzzarge, wie auch die von der Klägerin als Besonderheit bezeichnete gekrümmte Rückenlehne und gebogene Sitzfläche zum Zeitpunkt der Entwicklung des Kreuzzargenstuhls bereits bestanden. Da das Modell aus vorbestehenden Elementen (Rückenlehne), technischen Konzepten (Kreuzzarge, zweisinnig gekrümmte Flächen) und visuellen Konzepten ("schwebende" Sitzfläche) zusammengesetzt worden sei, fehle es am besonders innova-