Sowohl beim Kreuzzargenstuhl als auch beim HfG-Barhocker handle es sich um Klassiker des Möbeldesigns. Die beiden Stühle würden auf einer selbstständigen, eigenschöpferischen Tätigkeit beruhen und seien daher originell. Der Gesamteindruck der beiden Stühle unterscheide sich vom damalig bekannten und üblichen Formenschatz. Es handle sich somit um künstlerische Werke im Sinne des Urheberrechts.