5. Was den urheberrechtlichen Schutz der streitgegenständlichen Stühle anbelangt, bringt die Klägerin vor, der Kreuzzargenstuhl hebe sich von den damaligen Stilrichtungen klar ab und habe eine neue Richtung eingeleitet oder mitbestimmt. Durch die Kombination verschiedener Eigenschaften habe der Kreuzzargenstuhl zum Zeitpunkt seiner Entstehung im Jahr 1951 zu einem der innovativsten und gleichzeitig elegantesten Stühle überhaupt gehört. Mit der Kreuzzarge habe der Stuhl eine zu Beginn der 1950er Jahre revolutionäre Konstruktion aufgewiesen, die ihm ein gleichsam stabiles wie ästhetisch originelles Aussehen verliehen habe.