Es bleibt damit durchaus denkbar, dass die Zahlungen für die Verwendung des Namens von Max Bill oder ganz allgemein als Abgeltung seiner Mitwirkung beim Entwurf des Stuhls erfolgten. Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit einer Vertragsauflösung auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien enden. Es darf deshalb nicht leichthin angenommen werden, eine Partei verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich in Widerspruch zu einem aufgelösten Vertrag setzt. Die Bestreitung des Bestandes eines Urheberrechts erweist sich damit nicht als rechtsmissbräuchlich.