Soweit die Beklagte bereits Max Bill persönlich Lizenzgebühren bezahlt hat (kläg.act. 40-43), ist zu bemerken, dass die Marke damals noch nicht hinterlegt war, weshalb der Gebrauch einer Marke als Motiv für die Zahlung ausscheiden dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ebenfalls unklar bleibt, wofür die Zahlungen einer Lizenzgebühr an Max Bill erfolgten, ist doch der entsprechende Vertragsinhalt unbekannt. Es bleibt damit durchaus denkbar, dass die Zahlungen für die Verwendung des Namens von Max Bill oder ganz allgemein als Abgeltung seiner Mitwirkung beim Entwurf des Stuhls erfolgten.