Ohne diesen Anhang B ist es dem Gericht jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob die streitgegenständlichen Stühle darin aufgeführt sind und es sich damit um Vertragsprodukte im Sinne des Vertrages handelt. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass die Beklagte auf dem Umsatz mit den Stühlen Lizenzgebühren entrichtete, regelte der Lizenzvertrag doch auch die entgeltliche Verwendung der Marke „max bill“ und es ist unbestritten, dass die Beklagte die Bezeichnung „bill original“ zur Vermarktung der Stühle nutzte. Soweit die Beklagte bereits Max Bill persönlich Lizenzgebühren bezahlt hat (kläg.act.