Von Urheberrechten ist nirgends konkret die Rede, weshalb nicht angenommen werden kann, die Beklagte habe deren Bestand anerkannt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin der Beklagten den Bestand eines Urheberrechtes auch nicht garantierte (Ziffer 6 des Lizenzvertrages, kläg.act. 16). Zudem enthält das dem Gericht vorliegende Vertragsexemplar keinen (unterzeichneten) Anhang B. Ohne diesen Anhang B ist es dem Gericht jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob die streitgegenständlichen Stühle darin aufgeführt sind und es sich damit um Vertragsprodukte im Sinne des Vertrages handelt.