HG.2012.95-HGK 14/29 ten der Beklagten jedoch nicht im Widerspruch zum Lizenzvertrag vom 7. April 1999 (kläg.act. 16). Im Lizenzvertrag werden entweder bloss allgemein Nutzungsrechte sowie Immaterialgüterrechte erwähnt, ohne dass diese näher definiert werden, oder es wird konkret auf die Marke "max bill" Bezug genommen, deren Verwendung es im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen gilt. Von Urheberrechten ist nirgends konkret die Rede, weshalb nicht angenommen werden kann, die Beklagte habe deren Bestand anerkannt.