a) In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe als Lizenznehmerin die Schutzfähigkeit der beiden Stühle anerkannt. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun die Schutzfähigkeit der Stühle bestreite. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie habe die Schutzfähigkeit mit Abschluss des Lizenzvertrages nicht anerkannt. Der Lizenzvertrag sei vielmehr abgeschlossen worden, um eine Auseinandersetzung zu vermeiden und in der Hoffnung, mit den Nachkommen von Max Bill weiterhin eine erquickliche Zusammenarbeit pflegen zu können.