Ein solches Verhalten durch einen beliebigen Dritten würde tatsächlich eine Nachahmung oder Rufausbeutung darstellen. Bei der Beklagten handelt es jedoch nicht um einen beliebigen Dritten, sondern um den ursprünglichen Hersteller und Vertreiber der Stühle, der von Beginn weg an dessen Entstehung beteiligt war. 4. Die Klägerin macht geltend, der Kreuzzargenstuhl und der HfG-Barhocker seien urheberrechtlich geschützt. Dies wird von der Beklagten bestritten.