Zudem befindet sich auf der Unterseite der Sitzfläche des Kreuzzargenstuhls ein Kleber, der darauf hinweist, dass der Stuhl aus der Produktion der Beklagten stammt (bekl.act. 47). Ein Verstoss gegen das UWG ist daher nicht gegeben. Die Klägerin geht diesbezüglich übrigens fehl, wenn sie argumentiert, ein fehlender Urheberrechtsschutz würde dazu führen, dass jeder beliebige Dritte die streitgegenständlichen Stühle in identischer Form und Farbgebung produzieren dürfte. Ein solches Verhalten durch einen beliebigen Dritten würde tatsächlich eine Nachahmung oder Rufausbeutung darstellen.