BGE 113 II 190 E.II./1.b; BAUDENBACHER, a.a.O., Art. 3 lit. d N 147). bb) Soweit die Stühle über keinen urheberrechtlichen Schutz verfügen, dürfen sie von der Beklagten grundsätzlich produziert und vertrieben werden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte die Stühle zumindest in technischer Zusammenarbeit mit Max Bill als Erste hergestellt hat, liegt weder eine Nachahmung vor, noch wird der Adressatenkreis über die betriebliche Herkunft der Stühle getäuscht. Zudem befindet sich auf der Unterseite der Sitzfläche des Kreuzzargenstuhls ein Kleber, der darauf hinweist, dass der Stuhl aus der Produktion der Beklagten stammt (bekl.act. 47).