HG.2012.95-HGK 13/29 sondere die Originalität der Warenform, die Dauer und der Umfang ihres Gebrauches sowie die Art der hierfür betriebenen Werbung. Ist die nachgemachte Warenform kennzeichnungskräftig, ist deren Nachbildung wegen der damit eintretenden Verwechselbarkeit schon gemäss Art. 3 lit. d UWG unlauter (DAVID/JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, Bern 2005, S. 21 N 67). Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Hersteller der Nachahmung deutlich auf die betriebliche Herkunft der Nachahmung hinweist (BGE 105 II 297 E. 4.a; BGE 113 II 190 E.II./1.b;