d N 145 ff.). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Nachahmung von Möbelstücken erkannt, dass die systematische Häufung raffinierter Nachahmungen "bis an die Grenze des Unzulässigen" mit Treu und Glauben ebenso wenig zu vereinbaren sei wie eine einmalige genaue Nachahmung, wenn sie wie diese darauf angelegt sei, den guten Ruf des Konkurrenzerzeugnisses in schmarotzerischer Weise auszubeuten (BGE 104 II 334; BGE 108 II 74/75; BGE 105 II 302; BGE 113 II 190 E. II. /1.b). Die sklavische Nachahmung von Warenformen ist vor allem dann unlauter, wenn diese Kennzeichnungskraft für den Hersteller erlangt haben.