a) Soweit die Klägerin vorbringt, dass das eigenmächtige Hinwegsetzen über die Beendigung des Lizenzvertrages ein treuwidriges Verhalten darstellte, gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass rein vertragliche Ansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Vertragsverletzungen sind somit bloss unter dem Blickwinkel eines allfällig unlauteren Verhaltens im Sinne des UWG zu prüfen.