Demgegenüber wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die behauptete Kennzeichnungskraft der Sitzmöbel tatsächlich auf Max Bill und nicht auf die Beklagte als Herstellerin der Möbel oder untrennbar auf beide gemeinsam beziehen würde. Sie habe die Möbel über Jahrzehnte exklusiv hergestellt. Ein Herkunftsbezug bestehe somit nicht zur Klägerin sondern höchstens zur Beklagten. Eine Kennzeichnungsfunktion der Stühle werde bestritten. Im Übrigen könne sie nicht nachahmen, was sie seit Jahrzehnten als erste und in der Schweiz lange auch als einzige hergestellt habe. Sie schleiche sich somit auch nicht an ein fremdes Produkt an.