HG.2012.95-HGK 11/29 obwohl nur ein einziger Anbieter autorisiert sei, führe zu einer Marktverwirrung. Zudem schleiche sich die Beklagte mit ihren nicht autorisierten Nachahmungen systematisch an eine fremde Leistung heran. Das eigenmächtige Hinwegsetzen über die Beendigung des Lizenzvertrages stelle ein treuwidriges Verhalten dar.