Die Stühle seien Klassiker des Schweizer Möbeldesigns. Daher sei das Design der Stühle geeignet, Rückschlüsse auf ihren Hersteller oder die Qualität hervorzurufen, womit die erforderliche Kennzeichnungskraft gegeben sei. Diese Kennzeichnungskraft stehe der Klägerin als Lizenzgeberin zu. Die Beklagte beabsichtige, mit dem Anbieten von nicht autorisierten sklavischen Nachahmungen der beiden Modelle vom guten Ruf Max Bills zu profitieren und ohne Zahlung von Lizenzgebühren diesen Ruf in schmarotzerischer Weise auszubeuten. Der Umstand, dass zwei Unternehmen die jeweils gleichen Bill-Modelle zu praktisch gleichen Preisen anbieten,