3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nach Kündigung des Lizenzvertrages am 31. Dezember 2011 weiterhin die streitgegenständlichen Möbel produziert und vertrieben. Dabei handle es sich um unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG. Nach Beendigung des Lizenzvertrages sei die Beklagte nicht mehr berechtigt, die von ihr angebotenen Kreuzzargenstühle und Barhocker als "bill original" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung sei höchst irreführend und geeignet eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen, da es sich um zwei nicht von der Klägerin autorisierte Modelle aus der "Max-Bill-Kollektion" handle. Die Stühle seien Klassiker des Schweizer Möbeldesigns.