b) Aufgrund der Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 ist die Klägerin zur Verwertung der streitgegenständlichen Stühle ermächtigt. Bringt die Beklagte die gleichen Stühle auf den Markt wie die Unterlizenznehmerin, so werden die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zumindest gefährdet. Aufgrund der direkten Konkurrenzsituation zwischen der Unterlizenznehmerin und der Beklagten besteht die Gefahr, dass die Einnahmen der Klägerin aus dem Unterlizenzverhältnis vermindert werden. Die Klägerin ist daher nach Art. 9 Abs. 1 UWG zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt.