a) Bezüglich Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist die Aktivlegitimation gegeben, wenn die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt oder bedroht wird (Art. 9 Abs. 1 UWG). Voraussetzung ist, dass es sich dabei um schutzwürdige Interessen handelt (BGer 4C.72/1995 E. 3).