HG.2012.95-HGK 10/29 werb. Die Klägerin habe sich ihrer Nutzungsrechte durch einen exklusiven Lizenzvertrag an einen Händler oder Hersteller entledigt, womit ihr kein Klagerecht mehr zustehe. Zudem sei sie nicht selbst am Markt tätig. Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, dass ihre wirtschaftliche Position beeinträchtigt sei, wenn die Beklagte identische Möbel ohne jede Autorisierung auf den Markt bringe.