Die exklusive Lizenznehmerin ist somit neben der exklusiven Unterlizenznehmerin zur Klage berechtigt unabhängig davon, ob sie direkt am Markt tätig ist oder nicht. Der Klägerin als exklusive Lizenznehmerin steht somit das Klagerecht nach URG auch dann zu, wenn sie nicht direkt am Markt tätig ist. 2. Die Beklagte bestreitet zudem die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-