Anderenfalls würden die Lizenzeinnahmen des exklusiven Lizenznehmers vermindert und allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verletzer verjähren, ohne dass der exklusive Lizenznehmer rechtlich gegen den Verletzer vorgehen könnte. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass je nach Länge der restlichen Laufzeit des Unterlizenzvertrages und der Höhe der finanziellen Einnahmen der Unterlizenznehmer allenfalls kein Interesse an einer längeren rechtlichen Auseinandersetzung mit einem Verletzer hat. Die exklusive Lizenznehmerin ist somit neben der exklusiven Unterlizenznehmerin zur Klage berechtigt unabhängig davon, ob sie direkt am Markt tätig ist oder nicht.