bbb) Zwischen dem Lizenzgeber und dem exklusiven Lizenznehmer besteht eine ähnliche Interessenlage wie zwischen dem exklusiven Lizenznehmer und dem exklusiven Unterlizenznehmer. Der exklusive Lizenznehmer hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass er seine Rechte gegenüber einem Verletzer des Urheberrechts durchsetzen kann, sofern der Unterlizenznehmer nicht selbst gegen den Verletzer vorgeht. Anderenfalls würden die Lizenzeinnahmen des exklusiven Lizenznehmers vermindert und allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verletzer verjähren, ohne dass der exklusive Lizenznehmer rechtlich gegen den Verletzer vorgehen könnte.