aaa) In der Lehre wird in Bezug auf das Patentgesetz und das Designgesetz, in welchen eine analoge Bestimmung zu Art. 62 Abs. 3 URG enthalten ist, die Ansicht vertreten, dass neben dem ausschliesslichen Lizenznehmer auch der Lizenzgeber zur Klage berechtigt bleibt, damit er seine Rechte durchsetzen und seine Werte schützen kann (HEIN- RICH, PatG/EPÜ, 2. A., Rz. 7f. zu Art. 75; BERGER, in: sic! 2005, Durchsetzung der Lizenz