HG.2012.95-HGK 9/29 Unterlizenznehmer nicht nachgewiesen ist, hat der Abschluss des Unterlizenzvertrags keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Klägerin. bb) Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 62 Abs. 3 URG auf den Unterlizenzvertrag anwendbar sei, weil dieser erst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurde, würde die Klageberechtigung des Unterlizenznehmers nichts an der Aktivlegitimation der Klägerin ändern.