Dementsprechend durfte sie mit einem Dritten einen exklusiven Unterlizenzvertrag abschliessen. Mit dem Unterlizenzvertrag konnte sie jedoch nur Rechte übertragen, welche ihr aufgrund der Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 oder späterer Erklärungen des Inhabers der Urheberrechte zustanden, wobei eine Ermächtigung zur Klage nicht in der Übertragungserklärung enthalten war. Da die exklusive Hauptlizenz bei der Klägerin verblieb, nur diese von D. zur selbstständigen Klage ermächtigt wurde und eine vertragliche Übertragung dieser Klageermächtigung auf den