aa) Wie bereits erwähnt, ist die Klägerin nicht Inhaberin des umstrittenen Urheberrechts sondern nur exklusive Lizenznehmerin. Indem sie einen Dritten mit der Herstellung und Vermarktung der Möbel autorisierte, hat sie diesem Dritten eine Unterlizenz erteilt. Aufgrund der Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 war die Klägerin berechtigt, Rechte an Dritte weiterzulizenzieren. Dementsprechend durfte sie mit einem Dritten einen exklusiven Unterlizenzvertrag abschliessen.