Die Beklagte bringt vor, aufgrund des eingereichten Musterstuhls sei davon auszugehen, dass es sich bei der neuen exklusiven Lizenznehmerin um die K. AG handle. Es könne jedoch nur einen exklusiven Lizenznehmer geben. Sollte es sich bei der K. AG um eine exklusive Unterlizenznehmerin handeln, so stehe der Klägerin, welche ihr Exklusivrecht an eine Unterlizenznehmerin weitergegeben habe und nicht selbst am Markt tätig sei, kein Klagerecht zu.