d) In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2012 teilte die Klägerin dem Handelsgericht mit, dass sie inzwischen eine neue exklusive Lizenznehmerin zur Herstellung und Vermarktung der Möbel autorisiert habe, nachdem sie den damaligen Lizenzvertrag mit der Beklagten gekündigt habe (act. 23). Diese Tatsachenbehauptung hat die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift in den Prozess eingebracht (Klage N 54).