Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes unterzeichnet, womit die Bestimmung von Art. 62 Abs. 3 URG betreffend Klageberechtigung des exklusiven Lizenznehmers nicht anwendbar ist (Art. 81a URG). Da aber D. als Inhaber der entsprechenden Urheberrechte die Klägerin zur selbstständigen Klage ermächtigte, ist die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben.