HG.2012.95-HGK 8/29 c) Zum Zeitpunkt der Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 war D. zusammen mit F., welche das Dokument nicht unterzeichnete, nur Mitinhaber der Urheberrechte von Max Bill. Erst mit Abschluss des (….)vertrages vom 24. Februar 1998 wurde D. zum alleinigen Inhaber der Urheberrechte an den von Max Bill entworfenen Möbeln. Erst zu diesem Zeitpunkt gingen die Nutzungsrechte auf die Klägerin über. Da die Übertragung sämtliche ihm zustehenden "Urheberrechtsentschädigungen" an diesen Möbeln umfasste, wurde die Klägerin zur exklusiven Lizenznehmerin. Die Übertragungserklärung wurde vor