Die Übertragung umfasse insbesondere die Befugnis, Dritten gegen Entgelt das Herstellungs- und Vertriebsrecht an diesen Werken einzuräumen (kläg.act. 15). Erst aufgrund des Erbteilungsvertrags vom 24. Februar 1998 wurde jedoch D. zum alleinigen Inhaber der Urheberrechte an den von Max Bill entworfenen Möbeln (kläg.act. 14, Ziff. 5 Erbteilungsvertrag). Mit Schreiben vom 23. September 2013 gab er eine Bestätigung ab, dass er der Klägerin eine exklusive Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb aller Möbelentwürfe Max Bills erteilt habe und die Klägerin als exklusive Lizenznehmerin zur selbstständigen Klage gemäss Art. 62 Abs. 3 URG berechtigt sei (kläg.act. 30).