b) Nachdem Max Bill am 9. Dezember 1994 verstarb, ging dessen allfälliges Urheberrecht am Kreuzzargenstuhl und am HfG-Barhocker auf D. und F. über (kläg.act. 31). In der Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 hielt D. fest, dass er sämtliche ihm zustehenden "Urheberrechtsentschädigungen" an den von Max Bill entworfenen Uhren, Möbel und weiteren Design-Objekten auf die Klägerin übertrage. Die Übertragung umfasse insbesondere die Befugnis, Dritten gegen Entgelt das Herstellungs- und Vertriebsrecht an diesen Werken einzuräumen (kläg.act. 15).