62 Abs. 3 URG nur für Lizenzverträge, die nach Inkrafttreten dieser Norm, d.h. nach dem 1. Juli 2008, abgeschlossen wurden (vgl. Art. 81a URG). Für die Klagebefugnis aufgrund älterer Lizenzverträge ist daher die bisherige Praxis des Bundesgerichts massgeblich. Danach sind Inhaberinnen und Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz dann zur Klage berechtigt, wenn sie durch die Inhaberinnen und Inhaber des Rechts dazu ermächtigt wurden (BGE 113 II 90). Diese Ermächtigung kann im Lizenzvertrag selbst enthalten sein. Sie kann aber auch später erteilt werden, allenfalls auch erst im Hinblick auf ein bestimmtes Gerichtsverfahren (BGer 4A_55/2007, E. 5.1.2 und 5.1.5, publiziert in sic!