Zur Klage nach Art. 62 Abs. 1 URG ist aktivlegitimiert, wer in seinen Urheber- oder verwandten Schutzrechten verletzt oder gefährdet wird. Aktivlegitimiert sind somit die Inhaber dieser Rechte, soweit sie diese Rechte nicht abgetreten haben (BARRELET/EGLOFF/KÜNZI, a.a.O., Art. 62 N 2). Ebenfalls sind die Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz zur selbstständigen Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (Art. 62 Abs. 3 URG). Indes gilt die Klageberechtigung nach Art. 62 Abs. 3 URG nur für Lizenzverträge, die nach Inkrafttreten dieser Norm, d.h. nach dem 1. Juli 2008, abgeschlossen wurden (vgl. Art.