HG.2012.95-HGK 7/29 beliebigen Dritten wie auch gegenüber dem Urheber selbst geltend machen kann. Der Erwerber wird damit nicht zum Urheber sondern ist lediglich Rechtsinhaber. Die Übertragung von Urheberrechten erfolgt durch Erbgang oder durch Vertrag. Gegenstand der Übertragung des Urheberrechts sind grundsätzlich alle sich daraus ergebenden Vermögensrechte (BARRELET/EGLOFF/KÜNZI, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage, 2008, Art. 16 N 2 f., N 7 und N 11).