Die Klägerin sei somit als exklusive Lizenznehmerin im Sinne von Art. 62 Abs. 3 URG aktivlegitimiert. a) Die Einräumung von Urheberrechten kann in der Einräumung von Nutzungsbefugnissen oder in der Abtretung des Urheberrechts bestehen. Werden lediglich Nutzungsbefugnisse eingeräumt, so liegt eine Lizenz vor und das Urheberrecht verbleibt beim Urheber. Demgegenüber werden bei einer Abtretung des Urheberrechts einzelne oder mehrere Ausschliesslichkeitsrechte auf den Erwerber übertragen, der diese Rechte gegenüber