Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass D. infolge eines Erbteilungsvertrages vom 24. Februar 1998 alleiniger Inhaber der Rechte an den von Max Bill entworfenen Möbeln sei (kläg.act. 14). Mit Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 habe D. der Klägerin eine exklusive Lizenz für alle Rechte an den Max Bill Möbeln erteilt und die Klägerin ermächtigt, die Rechte an Dritte weiterzulizenzieren (kläg.act. 15). Zudem habe D. am 23. Oktober 2013 schriftlich bestätigt, dass er die Klägerin als exklusive Lizenznehmerin zur Führung des vorliegenden Prozesses ermächtigt habe (kläg.act. 30). Die Klägerin sei somit als exklusive Lizenznehmerin im Sinne von Art.